Nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Schulen verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene sowie zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit verpflichten Schulen als „Lebensmittelunternehmer“ ebenso zur Erstellung von Hygieneplänen.
Primäres Ziel dieses Hygieneplanes ist es, die Infektionsrisiken im RWG zu minimieren und alle am Schulleben Beteiligten für individuelle Infektionsgefahren zu sensibilisieren. Alle Verfahrensabläufe im RWG sollen auf hygienisch relevante Punkte hin analysiert und definiert werden, damit wirksame Handlungsweisen festgelegt werden können, die die Weiterverbreitung von infektionsbedingten Erkrankungen unterbinden.
Den kompletten Hygieneplan können sie hier herunterladen.
Das folgende Merkblatt bietet Ihnen eine Hilfestellung bei der Entscheidung, bei welchen Erkältungssymptomen ein Schulbesuch verantwortbar ist und ab wann eine mögliche Corona-erkrankung durch den Arzt abgeklärt werden muss.
Autor: Dirk Siering vom E-Learning Service-Team des Pädagogischen Landesinstituts
Sprecher: Sebastian Dörr von der Grundschule Edenkoben